Anmeldung
| Allgemeine Geschäftsbedingungen (Miete und Test) vom 09.07.2009 |
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Test (1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde gelten die ersten 4 Wochen des Mietverhältnisses als Testzeit vereinbart. (2) Die Testzeit ist Bestandteil des Mietvertrages und unterliegt gesonderten Kündigungsfristen. Die Testzeit ist mietzinsfrei. Auch im Falle eines Testabbruches fallen keine Kosten für Miete, Medien oder Transport an. (3) Während dieser Testzeit kann der Test und damit das Mietverhältnis, ohne Angaben von Gründen fristlos vom Mieter abgebrochen und gekündigt werden. In diesem Falle muss der Mietgegenstand innerhalb von 14 Tagen zur Abholung bereitgestellt und dem Vermieter angezeigt werden. Die Anzeige der Bereitstellung erfolgt schriftlich und nicht später als 6 Wochen nach Lieferung. (4) Nach Ablauf der Testzeit, spätestens aber nach 6 Wochen der Lieferung tritt das reguläre Mietverhältnis in Kraft.
Miete Die Miete beträgt dem im Angebot ausgewiesenen und vereinbarten Mietzins oder bei Pauschaltest/ Pauschalmiete den Pauschalbetrag zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Im Mietpreis enthalten ist ein Vollservicepaket das beinhaltet 2 Mediumsanalysen zur Ermittelung der Restkapazität, Service und Wartung sowie 1 Mediumswechsel incl. Filtermedium pro Jahr. Testzeiträume und Pauschaltests/Pauschalmieten sind vom Vollservicepaket ausgeschlossen. Sollten mehrere Filtermediumswechsel pro Jahr oder ein Filterwechsel während der Testzeit / Pauschalmiete anstehen, trägt der Mieter die Kosten für Filtermedium und Austausch pro Wechsel. Die Miete ist jeweils am 1. eines Monats unter Angabe der Kundennummer auf das Konto: Sparkasse Werra-Meissner; Ktn. # 30973; BLZ 52250030 im Voraus zu zahlen. Die erste Miete wird fällig zum 1. des Folgemonats nach Ende des Testzeitraumes. Ist eine Testpauschale vereinbart ist diese vor Testbeginn auf o.g. Konto zu entrichten
Mietdauer (1) Das Mietverhältnis beginnt mit dem Testzeitraum (siehe Übergabeprotokoll) und läuft genau ein Kalenderjahr (siehe Übergabeprotokoll). Das Mietverhältnis verlängert sich automatisch um 1 Jahr, wenn der Mietvertrag nicht mindestens 3 Monate vor Mietende gekündigt wurde. (2) Das Mietverhältnis kann jederzeit zum Monatsende durch Übernahme des Mietgegenstandes gekündigt werden. - für die ersten 6 Monate keine Anrechnung - für den 7.-12. Monat je 3% pro Monat vom Neupreis - für den 13.-24. Monat je 2% pro Monat vom Neupreis - Spätere Übernahmen werden verhandelt (3) Der Vermieter stellt den Mietgegenstand mit Zubehör und Betriebsanleitungen spätestens zu Beginn der Mietzeit bereit. Die Versendung des Mietgegenstandes erfolgt spätestens 1 Tag vor Beginn der Mietzeit. Der Versand wird vom Vermieter durchgeführt und die Kosten übernommen. (4) Der Vermieter ist verpflichtet, die vom Mieter bei Übergabe gerügten Mängel unverzüglich zu beseitigen. Bei Verstreichen einer dem Vermieter diesbezüglich gesetzten angemessenen Nachfrist steht dem Mieter ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Vermieter das Verstreichen der Frist zu vertreten hat. Das Rücktrittsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter. (5) Zeigt sich zu Beginn oder während des Mietverhältnisses ein Mangel, der zur Funktionsuntüchtigkeit des Mietgegenstandes führt, verlängert sich die Mietdauer um den Zeitraum der Funktionsuntüchtigkeit, wenn der Mieter seiner Obliegenheit zur unverzüglichen Mängelanzeige nachgekommen ist. Für den Zeitraum der Verlängerung des Mietverhältnisses besteht keine Verpflichtung des Mieters, Miete zu entrichten.
Obhutpflicht (1) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und nur von eingewiesenem Personal bedienen zu lassen, bzw. nur nach Bedienungsanleitung zu verwenden. (2) Bei eventuell auftretenden Mängeln hat der Mieter dem Vermieter die unverzügliche Reparaturdurchführung durch ihn selbst oder einen Dritten zu ermöglichen. (3) Der Mieter ist nicht berechtigt, Veränderungen am Mietgegenstand vorzunehmen. Dies beinhaltet auch die Wahl und Einsatz des Filtermedium. (4) Der Mieter ist nicht berechtigt, einem Dritten Rechte am Mietgegenstand einzuräumen. Insbesondere ist er nicht berechtigt, den Mietgegenstand zu untervermieten. (5) Wird der Mietgegenstand beim Mieter gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ebenfalls ist der Mieter verpflichtet, den Dritten vom Eigentum des Vermieters in Kenntnis zu setzen.
Haftung (1) Die Wartung und Instandhaltung des Mietgegenstandes wird ausschließlich durch den Vermieter durchgeführt, oder an Dritte vergeben. Kosten werden vom Vermieter getragen, sofern sie nicht durch unsachgemäße Behandlung oder übermäßige Beanspruchung durch den Mieter verursacht worden sind. (2) Die Kosten der weiteren Instandhaltung wie Medienwechsel und Verbrauchsmaterialien trägt während der Mietzeit der Mieter. Die Vornahme der Instandhaltungsarbeiten erfolgt jedoch ausschließlich durch den Vermieter, oder von diesem beauftragte Dritte. (3) Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar am Mietgegenstand entstanden sind, kann der Mieter nur dann geltend machen, wenn dem Vermieter grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder er wesentliche Vertragsverpflichtungen schuldhaft verletzt hat, dies jedoch nur insoweit, als die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Eine weitergehende Haftung des Vermieters wird ausgeschlossen. Fr weitergehende Schäden wie Arbeits- oder Produktionsausfall wird generell keine Haftung übernommen.
Besichtigungsrecht und Untersuchung des Mietgegenstandes Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, das Gerät zu besichtigen oder durch einen Beauftragten besichtigen zu lassen. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.
Gefahrtragung, Versicherung (1) Folgende Gefahren aus Beschädigung oder Zerstörung sollten durch den Abschluss einer dementsprechenden Versicherung abzudecken werden: - Sorgfaltspflichtverstöße des Mieters, - Feuer- und Wasserschäden, - Beförderungsgefahr für An- und Rücklieferung des Mietgegenstandes zum bzw. vom Einsatzort, soweit diese nicht vom Frachtführer zu vertreten sind. - höhere Gewalt (soweit versicherbar). (2) Im Falle des Eintritts eines Schadens ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich schriftlich über Art und Zustandekommen des Schadens zu unterrichten. (3) Eventuell bestehende Schadenersatzansprüche des Mieters gegen Dritte tritt der Mieter bereits jetzt an den Vermieter ab, soweit sie dem Vermieter auch gegenüber dem Mieter zustehen. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.
Rückgabe des Mietgegenstandes (1) Der Mieter hat das Gerät in ordnungsgemäßem Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Rücknahme und Rücktransport werden vom Vermieter durchgeführt. Anfallende Kosten für eventuelle Deinstallation und Fracht sind vom Mieter zu tragen. (2) Erfolgt die Rückgabe nicht in ordnungsgemäßem Zustand, kann der Vermieter die zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Aufwendungen durchführen lassen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen. Bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes des Mietgegenstandes gilt dieser als nicht zurückgegeben. Gleiches gilt, wenn der Mietgegenstand unvollständig zurückgegeben wird. Gibt der Mieter das Gerät nicht zum vereinbarten Termin zurück, hat er für jeden begonnenen Tag der vereinbarten Miete zu entrichten, es sei denn, er weist nach, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt. (3) Bei Rückgabe wird das Gerät vom Vermieter in Anwesenheit des Mieters untersucht. Das Ergebnis der Untersuchung ist von den Vertragsparteien schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen. Erzielen die Vertragsparteien hinsichtlich der Erstellung des Übergabeprotokolls keine Einigung, so ist der Mietgegenstand auf Verlangen einer Partei durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Sachverständige ist, wenn die Parteien hierüber nicht zur Einigung gelangen, von dem Vorsitzenden der Industrie- und Handelskammer zu benennen. Der Sachverständige hat sodann den Umfang der Mängel und Beschädigungen und die voraussichtlichen Kosten zur Behebung, sowie die arbeitstechnisch erforderliche Zeit darauf festzustellen und in einem Gutachten niederzulegen. Das Gutachten des Sachverständigen ist für beide Parteien bindend. Der Sachverständige bestimmt auch, wer die Kosten des Gutachtens zu übernehmen hat. (4) Ist dem Mieter die Rückgabe des Mietgegenstandes aus von ihm zu vertretenden Gründen bzw. aus technisch zwingenden Gründen unmöglich, so ist er dem Vermieter zu dem hieraus entstehenden Schaden zum Ersatz verpflichtet.
Sicherheitsleistung Der Mieter gewährt dem Vermieter für die Dauer des Mietverhältnisses eine Sicherheit in Höhe von 150,00 EUR. Der Mieter ist berechtigt, die Sicherheit durch Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers zu erbringen.
Kündigung Das dem Vermieter zustehende Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gilt insbesondere, a) wenn der Mieter den Mietgegenstand einer vertragswidrigen Nutzung zuführt, b) wenn der Mieter seine Pflichten nach § 4 trotz schriftlicher Abmahnung vernachlässigt.
Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, welche den wirtschaftlichen und ideellen Vorstellungen der Parteien am nächsten kommt.
Schriftform Andere als die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Entsprechendes gilt für die Aufhebung des Vertrages sowie der Schriftformerfordernis.
GERICHTSSTAND:
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